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Steuerliche Absetzbarkeit von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung – Einspruch

Obwohl sie viel lieber romantische Hochzeitsgedichte schreiben würde, streitet sich die Dichterin derzeit mit dem Finanzamt Leipzig II darüber, ob Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein sollten. Nun hat mich das Finanzamt zum 2. Mal (!) darum gebeten, meinen Einspruch zurückzunehmen, was ich aber nicht mache.

Ich rufe alle dazu auf, die sich auch 2021 haben scheiden lassen, diesen Versuch des Einspruchs ebenfalls zu wagen! Setzt euch für ein faireres und moderneres Deutschland ein!

Meine Argumente dem Finanzamt gegenüber

Ein betrieblicher Zusammenhang ergibt sich bei Ehen, wenn die Arbeit vom Homeoffice aus stattfindet, sehr wohl. Ist dann ein Hausfrieden nicht gegeben, oder ist die Ruhestörung zu regelmäßig und zu extrem, gefährdet das sehr wohl die Existenzgrundlage.

Es gibt Menschen, die wie ich an ihrem Betrieb hängen und auch keine Festanstellung eingehen möchten, weil sich das ebenfalls negativ auf die Entwicklung eines Betriebs auswirken kann bzw. diesen in seiner Entwicklung bremsen kann (so wie es bei mir der Fall war).

Gern würde ich den (künftigen) Kunden von Hochzeitsgedicht.biz eine freiwillige Aufrechterhaltung von Ehen wünschen – oder eben eine Scheidung, wenn eine solche erforderlich ist. In Deutschland sollte es keine Zwangsehen geben, finde ich. Und auf nichts anderes läuft es bestimmt nicht selten hinaus, wenn Scheidungskosten nicht abgesetzt werden können.
Deshalb sollten Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein.

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